Ferienpark in Lutzerath: Gemeinderat stimmt grundsätzlich zu
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Kurzzusammenfassung
- Der Gemeinderat Lutzerath hat am 13. Oktober 2026 einstimmig beschlossen, der Errichtung eines Ferienparks mit rund 30 Ferienhäusern grundsätzlich zuzustimmen.
- Die Fläche misst etwa vier Hektar, liegt im Außenbereich und ist bislang Vorrangfläche für die Landwirtschaft.
- Vor dem Bau stehen drei Verfahren: ein Bebauungsplan, eine Änderung des Flächennutzungsplans und eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung.
- Kosten für die Gemeinde entstehen nach dem Beschluss keine; sie trägt der Investor.
In Lutzerath könnte ein Ferienpark mit rund 30 Ferienhäusern entstehen. Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 13. Oktober 2026, einer entsprechenden Anfrage grundsätzlich zugestimmt, mit 16 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung.
Gemeint ist ein einzelnes Grundstück, Gemarkung Lutzerath, Flur 45 Nummer 2, rund vier Hektar groß. Eine Adresse, eine Himmelsrichtung oder einen Betreibernamen nennt der Beschluss nicht; er spricht nur von „dem Investor”.
Grundsätzlich heißt dabei wirklich grundsätzlich. Der Rat hat die Richtung freigegeben, nicht das Vorhaben. Als nächster Schritt steht ein gemeinsamer Termin an, bei dem Investor, Vertreter der Ortsgemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen die planungs- und raumordnungsrechtlichen Hürden durchgehen. Erst danach soll der Investor eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung abgeben und die nötigen Verfahren beantragen.
Drei Hürden, und jede ist ein eigenes Verfahren
Der Beschluss zählt die Hindernisse einzeln auf, und sie stapeln sich.
Erstens der Außenbereich. Das Grundstück ist bauplanungsrechtlich Außenbereich. Dort darf nicht gebaut werden, was nicht ausdrücklich privilegiert ist. Für den Ferienpark müssen deshalb zwingend ein Bebauungsplan aufgestellt und der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Ulmen geändert werden. Beides beantragt nicht die Gemeinde, sondern der Investor.
Zweitens die Raumordnung. Ein Ferienpark ist in der Regel ein raumbedeutsames Vorhaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes. Deshalb ist zusätzlich zu prüfen, ob er mit den Zielen und Vorgaben der Raumordnung vereinbar ist. Ob dafür ein förmliches Raumordnungsverfahren nötig ist oder eine vereinfachte raumordnerische Prüfung genügt, ist nach dem Stand vom 13. Oktober 2026 noch nicht geklärt.
Drittens die Landwirtschaft. Die vorgesehene Fläche ist eine Vorrangfläche für die Landwirtschaft. Damit wäre nach aktuellem Stand auch ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen, also das Verfahren, mit dem von einem festgelegten Ziel der Raumordnung im Einzelfall abgewichen werden kann.
Drei Verfahren nebeneinander sind kein Formalakt: Jedes hat eigene Beteiligte, eigene Fristen und einen eigenen Ausgang, und über keines entscheidet die Ortsgemeinde allein. Ein Zeitplan steht nirgends.
Was die Gemeinde kostet: nichts
Die haushaltsrechtliche Beurteilung des Beschlusses ist in einem Satz erledigt. Keine Auswirkungen auf den Haushalt, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der möglichen Errichtung trägt der Investor. Diese Bedingung steht ausdrücklich auch im Beschlusstext, zusammen mit der Kostenübernahmeerklärung, die vor den Planungsverfahren vorliegen soll.
Dasselbe Muster hat der Rat in derselben Sitzung ein zweites Mal angewandt. Für ein Agri-PV-Projekt im Ort liegt eine Anfrage auf Erweiterung der Flächenkulisse um insgesamt 21,88 Hektar brutto vor; nach Abzug von Waldabständen rechnet das Unternehmen mit 17,65 Hektar nutzbarer Fläche. Auch hier hat der Rat mit 16 Stimmen zugestimmt, und auch hier unter der Maßgabe, dass das Unternehmen alle entstehenden Kosten selbst trägt und das laufende Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren nicht gehemmt wird.
Die Begründung für die Erweiterung ist aufschlussreich, weil sie zeigt, woran solche Flächenprojekte hängen: Von den drei bisher bereitgestellten Teilflächen fallen Stücke weg, teils wegen Waldabständen, teils wegen militärischer oder naturschutzrechtlicher Belange, teils weil Verpächter ihre Flächen doch nicht herausgeben. Die Gemeinde erwartet aus einer späteren Verpachtung höhere Pachten je Hektar als bei landwirtschaftlicher Nutzung und damit eine Entlastung ihres Haushalts. Das Klage- und Kostenrisiko bleibt auch in diesem Fall bestehen.
Lutzerath arbeitet an mehreren Baustellen gleichzeitig
Der Ferienpark ist nicht das einzige Entwicklungsvorhaben, das die Ortsgemeinde derzeit beschäftigt.
Das Gewerbegebiet an der L 52 soll fortentwickelt werden, insbesondere das Erweiterungsgebiet „West”. Dafür sollen Grundstücke an die Verbandsgemeinde Ulmen zurückübertragen werden, weil diese Fördermittel für den Bau einer Straße einsetzen kann. Ein dort ansässiges Unternehmen will die Grundstücke hinter seinem jetzigen Hallenkomplex erwerben und weitere Hallen bauen, auch zur Vermietung an ansiedlungswillige Betriebe. Ein Vorkaufsrecht ist grundsätzlich zugesagt, über den Preis wird noch verhandelt; die Verwaltung stellt dafür die voraussichtlichen Kosten für Straße, Abwasserbeseitigung und die Beseitigung eines Erdwalls zusammen.
Und dann ist da der künstliche Weiher. Die Ortsgemeinde möchte daraus eine touristische Wasserfläche machen; die Untere Wasserbehörde will dafür die Wasserzuflussmengen eines ganzen Jahres erfasst haben. Der Ortsbürgermeister hält das für verzichtbar, weil der Zulaufbach selbst im trockenen Sommer 2026 nicht ausgetrocknet sei. Ein weiterer Ortstermin mit der Kreisverwaltung Cochem-Zell soll folgen.
Ferienpark, Agri-PV-Erweiterung, Gewerbegebiet und Weiher: vier Vorhaben in einer einzigen Sitzung, und bei allen vieren hängt der nächste Schritt an einer Behörde oder an einem Unternehmen, nicht an der Ortsgemeinde. Was Lutzerath heute zu bieten hat, steht im Ortsporträt Lutzerath in der Eifel; welche Termine dort und in den Nachbarorten anstehen, im Veranstaltungskalender für den Kreis Cochem-Zell.
Angaben nach der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Lutzerath vom 13. Oktober 2026, veröffentlicht am 24. Oktober 2026.
Wo soll der Ferienpark in Lutzerath entstehen?
Auf dem Grundstück Gemarkung Lutzerath, Flur 45 Nummer 2, rund vier Hektar groß. Eine genauere Lage oder eine Adresse nennt der Beschluss vom 13. Oktober 2026 nicht. Die Fläche liegt im Außenbereich und ist bislang Vorrangfläche für die Landwirtschaft.
Ist der Ferienpark damit beschlossen?
Nein. Der Gemeinderat hat mit 16 Ja-Stimmen grundsätzlich zugestimmt. Vor dem Bau müssen ein Bebauungsplan aufgestellt, der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Ulmen geändert und voraussichtlich ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden. Ob zusätzlich ein förmliches Raumordnungsverfahren nötig ist, war am 13. Oktober 2026 noch offen.
Zahlt die Ortsgemeinde Lutzerath für die Planung?
Nach dem Beschluss nicht. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der möglichen Errichtung trägt der Investor, der dafür vorab eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung abgeben soll.
Die Bilder in diesem Beitrag sind KI-generiert.
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