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Leinenpflicht und Hundekot in der Verbandsgemeinde Kaisersesch

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Dalmatiner mit Brustgeschirr an einer Leine, stehend auf einem asphaltierten Weg neben einer Wiese
Foto: Kora27, CC BY-SA 4.0 (skaliert), via Wikimedia Commons

Kurzzusammenfassung

  • Die Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch weist als örtliche Ordnungsbehörde erneut darauf hin, dass Hunde öffentliche Anlagen und die Gehflächen öffentlicher Straßen nicht verunreinigen dürfen und Hinterlassenschaften unverzüglich zu beseitigen sind.
  • Grundlage ist die seit dem 1. Januar 2022 gültige Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde. Sie regelt neben der Kotbeseitigung auch die Leinenpflicht innerhalb und außerhalb bebauter Ortslagen.
  • Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 5.000 Euro; verfolgt und geahndet werden sie von der Verbandsgemeindeverwaltung selbst.

Zwei Sätze der Verordnung treffen Hundehalter in der Verbandsgemeinde Kaisersesch härter, als die meisten vermuten. Der erste steht in § 2 Absatz 3 und verteilt die Verantwortung doppelt: Halter und Führer eines Hundes sind zur Beseitigung einer Verunreinigung „nebeneinander, in gleicher Weise unverzüglich” verpflichtet. Wer den Hund eines anderen ausführt, haftet also nicht ersatzweise, sondern gleichrangig. Der zweite steht im Bußgeldteil: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Der Hinweis ergeht „aus gegebenem Anlass”, und eine Fläche hebt er eigens hervor: die Grünflächen rund um das Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung selbst, vor dem Haus wie dahinter. Dazu stellt er klar, dass auch private Grünanlagen, Grundstücke und landwirtschaftliche Flächen nicht als Hundetoilette taugen.

Wo die Leinenpflicht gilt und wo sie an eine Bedingung geknüpft ist

Innerhalb bebauter Ortslagen ist die Sache einfach: Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 nicht unangeleint geführt werden oder umherlaufen. Außerhalb der Ortslagen gilt kein pauschaler Leinenzwang, sondern eine Bedingung. Dort sind Hunde „umgehend und ohne Aufforderung” anzuleinen, sobald sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Die Leine muss also nicht dauernd dran sein, aber rechtzeitig, und der Maßstab ist die Sichtbarkeit der anderen, nicht ihre Bitte. Ausgenommen sind Blindenhunde, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.

Entscheidend ist dabei, was die Verordnung unter einer öffentlichen Straße versteht, denn der Begriff reicht weit über die Fahrbahn hinaus. Dazu zählen ausdrücklich Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Dämme, Gräben, Böschungen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. Der Grünstreifen neben dem Gehweg und die Böschung am Straßenrand gehören also dazu.

Für öffentliche Anlagen kommt eine eigene Liste hinzu. Als solche gelten alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungs- und Sportanlagen, Kinderspielplätze sowie Busbahnhöfe, Buswartehallen und Bedürfnisanlagen der Verbandsgemeinde und der angeschlossenen Gemeinden, und zwar auch dann, wenn für Betreten oder Benutzung Gebühren oder Eintritt verlangt werden. In diesen Anlagen dürfen Hunde weder ohne geeigneten Führer ausgeführt noch frei umherlaufen gelassen werden; auf Kinderspielplätze dürfen sie gar nicht mitgenommen und in Brunnen oder Wasserbecken nicht baden gelassen werden.

Wer die Bußgelder verhängt

Die Zuständigkeit bleibt im Haus. Für Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten ist die Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch selbst die zuständige Behörde. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Die 5.000 Euro sind dabei die Obergrenze des Rahmens, kein Regelsatz für den einzelnen liegengebliebenen Haufen.

Ausnahmen sind möglich, aber eng gefasst: in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und für bestimmte Zeiten. Wer sie erteilt, sagt die Verordnung an dieser Stelle nicht.

Was die Verbandsgemeinde sonst von ihren Einwohnern verlangt und anbietet, steht in den Meldungen zum Haltverbot vor den Schulen in Kaisersesch und zur Kartenzahlung im Bürgerbüro. Die Termine der kommenden Wochen führt die Übersicht Veranstaltungen in Kaisersesch.

Stand: 28. Oktober 2026.

Gilt in der Verbandsgemeinde Kaisersesch eine allgemeine Leinenpflicht?

Innerhalb bebauter Ortslagen ja: Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde nicht unangeleint geführt werden oder umherlaufen. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, sobald sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, wenn sie besonders gekennzeichnet sind.

Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen?

Die Gefahrenabwehrverordnung nennt einen Rahmen bis zu 5.000 Euro. Das ist die Obergrenze; die Festsetzung im Einzelfall richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Zuständig ist die Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch.

Wer muss den Hundekot beseitigen, Halter oder Hundeführer?

Beide. Nach § 2 Absatz 3 der Verordnung sind Halter und Führer nebeneinander und in gleicher Weise unverzüglich zur Beseitigung verpflichtet.

Dürfen Hunde auf Spielplätze in der Verbandsgemeinde?

Nein. Kinderspielplätze zählen zu den öffentlichen Anlagen, und dort ist das Mitnehmen von Hunden verboten. Ebenso wenig dürfen Hunde dort frei umherlaufen oder in Brunnen und Wasserbecken baden.