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Entnahmeerlaubnis im Niedrigwasser: Kreis schreibt Inhaber an

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Ausgetrocknetes, steiniges Bachbett, am Rand ein aufgerollter schwarzer Schlauch, vertrocknete Stauden im Mittagslicht
Beitragsbild: KI-generiert

Kurzzusammenfassung

  • Einige Bachabschnitte im Landkreis Cochem-Zell sind nach Angaben der unteren Wasserbehörde zeitweise nicht mehr wasserführend oder ganz trockengefallen.
  • Die Behörde will alle Inhaberinnen und Inhaber einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis kurzfristig anschreiben und auf Menge, Befristung und Nebenbestimmungen ihrer Erlaubnis hinweisen.
  • Eine rechtswidrige Entnahme wird bei Feststellung unverzüglich untersagt, dazu wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Wer im Kreis Cochem-Zell Wasser aus einem Bach, einem Graben oder dem Grundwasser entnimmt und dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzt, bekommt demnächst Post. Die untere Wasserbehörde der Kreisverwaltung hat am 18. August 2026 angekündigt, alle Inhaberinnen und Inhaber solcher Erlaubnisse kurzfristig anzuschreiben. Der Satz, unter den sie ihre Mitteilung stellt, lässt an Deutlichkeit nichts offen: Eine Entnahmeerlaubnis ist kein Freifahrtschein.

Erste Bachabschnitte sind trockengefallen

Neu an der Lage ist der Zustand der Gewässer selbst. Nach dem ersten Fischsterben im Kreisgebiet hatte die Behörde Anfang August dringend darum gebeten, Entnahmen aus Bächen, Flüssen, Gräben und sonstigen oberirdischen Gewässern bis auf Weiteres zu unterlassen. Inzwischen sind nach ihrer Darstellung einige Bachabschnitte periodisch nicht mehr wasserführend beziehungsweise trockengefallen. Aus einem Bach ohne Wasser lässt sich nichts mehr entnehmen, und das ist der Punkt, an dem aus einem Appell eine Vollzugsfrage wird.

Der Adressatenkreis ist damit ein anderer als bei den bisherigen Sparaufrufen. Angesprochen sind ausschließlich die Inhaber einer förmlichen wasserrechtlichen Erlaubnis. Dass die Behörde ihnen anbietet, die Befristung ihrer eigenen Erlaubnis gemeinsam nachzusehen, sagt einiges darüber, wie gut diese Papiere im Alltag präsent sind.

Was in der eigenen Erlaubnis nachzulesen ist

Drei Punkte nennt die untere Wasserbehörde ausdrücklich zum Nachschauen: wie viel Wasser maximal entnommen werden darf, ob die Erlaubnis zeitlich befristet ist, und welche weiteren Nebenbestimmungen zu ihr gehören. Bei Unsicherheit über die Befristung bietet die Behörde den direkten Kontakt an; Erreichbarkeiten und weitere Informationen stehen auf den Seiten des Landkreises zum Gewässerschutz.

Vier Fälle gelten als nicht zulässig: die Entnahme ohne Erlaubnis, die Entnahme nach Ablauf einer befristeten Erlaubnis, die Überschreitung der zugelassenen Menge und die Missachtung der Nebenbestimmungen. Verstöße werden sowohl wasser- als auch bußgeldrechtlich geahndet. Die rechtswidrige Entnahme wird bei Feststellung unverzüglich untersagt, ein Bußgeldverfahren kommt hinzu.

Darüber hinaus bittet die Behörde um etwas, das sich nicht erzwingen lässt: die Erforderlichkeit künftiger Entnahmen zu prüfen und sie bei anhaltender Hitze und Trockenheit zu vermeiden. Dieser Teil betrifft ausdrücklich auch das Grundwasser, das in den bisherigen Aufrufen des Sommers kaum vorkam. Erlaubt bleibt vieles davon; gewollt ist es nicht mehr.

Die Reihe zum Gewässerschutz bei Niedrigwasser steht damit bei ihrem fünften Teil. Im Versorgungsgebiet Moselkrampen gilt daneben seit dem 13. August das Verbot, Weinberge mit Trinkwasser zu bewässern. Angaben nach der Mitteilung der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 18. August 2026.

Wer bekommt das Anschreiben der Wasserbehörde?

Alle Inhaberinnen und Inhaber einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis im Landkreis Cochem-Zell. Die untere Wasserbehörde hat am 18. August 2026 angekündigt, sie kurzfristig anzuschreiben und auf Entnahmemenge, Befristung und Nebenbestimmungen hinzuweisen.

Darf ich mit einer gültigen Erlaubnis weiter Wasser entnehmen?

Innerhalb der zugelassenen Menge und der Nebenbestimmungen ja. Die Behörde bittet aber darum, die Erforderlichkeit zu prüfen und Entnahmen bei anhaltender Hitze und Trockenheit zu vermeiden. Das gilt für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser.

Was passiert bei einer unzulässigen Entnahme?

Die Entnahme wird bei Feststellung unverzüglich untersagt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Als unzulässig nennt die Behörde die Entnahme ohne Erlaubnis, nach Ablauf einer Befristung, über die zugelassene Menge hinaus und unter Missachtung der Nebenbestimmungen.

Die Bilder in diesem Beitrag sind KI-generiert.