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Fischsterben im Kreis: Entnahme aus Bächen ist Ordnungswidrigkeit

 · 3 Min. Lesezeit

Fast trockenes Bachbett aus hellen Kieseln mit einem schmalen Rinnsal, an den Ufern vertrocknetes Gras im Sommerlicht
Beitragsbild: KI-generiert

Kurzzusammenfassung

  • An ersten Bachläufen im Kreisgebiet hat die untere Wasserbehörde ein Fischsterben festgestellt; die Pegel der Fließgewässer sind nach ihren Angaben auf ein kritisches Minimum abgesunken.
  • Sie fordert dazu auf, ab sofort jede Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen, Gräben und sonstigen oberirdischen Gewässern zu unterlassen.
  • Der erlaubnisfreie Eigentümer- und Anliegergebrauch ist bei der derzeitigen Wassermangellage nach Darstellung der Behörde gesetzlich ausgeschlossen; unbefugtes Entnehmen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern geahndet werden.
  • Auch wer eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzt, soll freiwillig verzichten. Die Behörde behält sich vor, bestehende Erlaubnisse zeitweise zu widerrufen oder einzuschränken.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Cochem-Zell hat am 4. August 2026 gemeldet, dass an ersten Bachläufen im Kreisgebiet ein Fischsterben festgestellt wurde. Anhaltende Trockenheit und ausbleibende Niederschläge hätten die Pegel der heimischen Fließgewässer auf ein kritisches Minimum absinken lassen. Die Wassertemperaturen stiegen rasant, während der Sauerstoffgehalt sinke; die Fische erstickten qualvoll.

Vom Appell zur Ordnungswidrigkeit

Der Ton der Behörde hat sich damit verschoben. Bisher hatte sie darum gebeten, Entnahmen aus oberirdischen Gewässern „vorübergehend auszusetzen oder auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken“. Diese Formulierung ließ eine kleine Entnahme offen. Jetzt heißt es: ab sofort jede Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen, Gräben und sonstigen oberirdischen Gewässern unterlassen. Schon geringe Mengen entzögen den Gewässern die letzte Lebensgrundlage.

Rechtlich ist der entscheidende Satz ein anderer. Die Behörde weist ausdrücklich darauf hin, dass der sogenannte Eigentümer- und Anliegergebrauch, also die sonst erlaubnisfreie Entnahme, bei der derzeitigen Wassermangellage gesetzlich ausgeschlossen ist. Unbefugtes Entnehmen von Wasser stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden könne. Für Anlieger eines Baches ist das keine Bitte mehr.

Sollte die kritische Niedrigwassersituation anhalten, sieht sich die Behörde zu weiterem Handeln gezwungen. Genannt werden weitergehende Verbote bis hin zu einer allgemeinen Untersagung der Wasserentnahme. Die Bäche sind dabei etwas anderes als die Leitung im Haus. Was für das Trinkwassernetz gilt, steht im Beitrag zur Wasserampel im Landkreis.

Auch eine Erlaubnis schützt nicht dauerhaft

Die Kreisverwaltung wendet sich in der Mitteilung eigens an alle Erlaubnisinhaber und bittet sie, angesichts der extremen Wassermangellage ab sofort freiwillig auf die gestattete Entnahme zu verzichten. Jeder Liter, der im Gewässer bleibe, sichere das Überleben der Fische, der Tierwelt des Gewässers und der Uferbereiche.

Falls sich die Lage weiter zuspitzt, behält sich die Behörde ausdrücklich vor, bestehende Erlaubnisse zeitweise zu widerrufen oder einzuschränken. Ein wasserrechtlicher Bescheid in der Schublade ist damit kein Freibrief für diesen Sommer. Landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe, die mit einer solchen Erlaubnis planen, sollten ihre Bewässerung entsprechend umstellen. Zur Förderung von Regenwasserspeichern im Kreis gibt es einen eigenen Beitrag: Brauchwasser und Zisternen.

Was die Behörde gemeldet haben will

Die Kreisverwaltung bittet die Bevölkerung zusätzlich um Wachsamkeit. Zwei Beobachtungen sollen der unteren Wasserbehörde gemeldet werden: illegales Abpumpen von Wasser, und weitere austrocknende Gewässerabschnitte mit gefährdeten Fischen. Die Erreichbarkeiten führt die Kreisverwaltung auf ihren Seiten zum Gewässerschutz.

Quelle: Kreisverwaltung Cochem-Zell, untere Wasserbehörde, Mitteilung „Gewässerschutz Teil 3: Erstes Fischsterben im Landkreis“ vom 4. August 2026, abgerufen am 5. August 2026.

Darf ich noch Wasser aus einem Bach entnehmen, an dem mein Grundstück liegt?

Nach Darstellung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Cochem-Zell nicht. Der sonst erlaubnisfreie Eigentümer- und Anliegergebrauch ist bei der derzeitigen Wassermangellage gesetzlich ausgeschlossen. Unbefugtes Entnehmen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern geahndet werden.

Wo wurde im Kreis Cochem-Zell ein Fischsterben festgestellt?

Die Mitteilung vom 4. August 2026 nennt keine einzelnen Gewässer, sondern spricht von ersten Bachläufen im Kreisgebiet. Ursache sind laut Behörde stark gesunkene Pegel, steigende Wassertemperaturen und ein sinkender Sauerstoffgehalt.

Die Bilder in diesem Beitrag sind KI-generiert.