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Kaisersesch: Windkraft-Sperre soll fallen, Einwände bis 7. Oktober

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Große technische Planzeichnung auf einem Holztisch, daneben eine Mappe und ein Stapel leerer Blätter im Seitenlicht
Beitragsbild: KI-generiert

Kurzzusammenfassung

  • Die Verbandsgemeinde Kaisersesch will die Ausschlusswirkung ihres Teilplans Windkraft aufheben. Plangebiet ist das gesamte Verbandsgemeindegebiet.
  • Bisher sind Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Diese Vorranggebiete bleiben bestehen, nur die Sperre ringsherum entfällt.
  • Die Unterlagen liegen noch bis einschließlich Mittwoch, 7. Oktober 2026, bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kaisersesch aus. Bis zu diesem Tag sind Stellungnahmen möglich.

Im Außenbereich der Verbandsgemeinde Kaisersesch gilt eine Regel, die kaum jemand außerhalb der Bauämter kennt und die trotzdem darüber entscheidet, wo ein Windrad stehen darf: Wo der Flächennutzungsplan kein Vorranggebiet ausweist, ist eine Windenergieanlage grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Diese Sperre will die Verbandsgemeinde Kaisersesch jetzt selbst aufheben. Der Entwurf dazu liegt noch bis Mittwoch, dem 7. Oktober 2026, öffentlich aus, und bis dahin kann jeder dazu Stellung nehmen.

Beschlossen hat der Verbandsgemeinderat die 3. Änderung des Flächennutzungsplans am 22. Juni 2026, in derselben Sitzung stimmte er den Entwurfsunterlagen zu. Sie bestehen aus einem Textteil mit Erläuterungs- und Umweltbericht sowie einer Übersichtskarte, die die Sonderbauflächen Windkraft und den bisher geltenden Ausschlussbereich nebeneinander zeigt.

Was bisher gilt, und auf wie viel Fläche

Gesteuert wird die Windenergie im Verbandsgemeindegebiet über zwei ältere Pläne: die Teilfortschreibung Windenergie der Verbandsgemeinde Kaisersesch von 2012 und die zweite Fortschreibung der ehemaligen Verbandsgemeinde Treis-Karden von 2013, deren Gebiet heute teilweise zu Kaisersesch gehört. Zusammen weisen sie rund 356 Hektar aus dem Kaisersescher Plan und rund 69 Hektar aus dem Treis-Kardener Plan als Vorrangflächen aus.

Der juristische Hebel steckt in § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch. Wer Vorranggebiete festlegt, erzeugt damit automatisch eine Ausschlusswirkung für alles, was außerhalb liegt. Auf rund 425 Hektar sind Windräder deshalb privilegiert zulässig, im gesamten übrigen Außenbereich der Verbandsgemeinde dagegen bisher nicht.

Warum die Verbandsgemeinde ihr eigenes Steuerungsinstrument aufgibt

Der Grund liegt nicht in Kaisersesch, sondern in Berlin. Mit dem Wind-an-Land-Gesetz und dem Windenergieflächenbedarfsgesetz hat der Bund ab 2023 neue Regeln für einen schnelleren Ausbau der Windenergie gesetzt. Die kommunale Ausschlusswirkung steht diesen Zielen entgegen und entfällt spätestens zum 31. Dezember 2027 ohnehin kraft Gesetzes.

Die Verbandsgemeinde zieht diesen Schritt vor. Ziel der Planung ist ausdrücklich, die Sperre bereits vor dem gesetzlichen Stichtag aufzuheben, damit zusätzliche Standorte früher in Betracht kommen können. Viel neue Fläche kommt dabei allerdings nicht zusammen: Nach den seinerzeitigen Standortuntersuchungen bestehen innerhalb der Verbandsgemeinde nur noch begrenzte Flächenpotenziale für eine Ausweitung der Windenergienutzung.

Für die Nachbarschaft ist der nächste Punkt der wichtigere. Mit der Aufhebung der Ausschlusswirkung entsteht kein unmittelbares Baurecht für neue Anlagen. Die Zulässigkeit im Außenbereich richtet sich weiter nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird unabhängig vom Flächennutzungsplan im Einzelfall geprüft, vor allem im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Schutzgebiete und Abstandsregelungen bleiben also Hindernisse, auch wenn die Plansperre weg ist.

Die bestehenden Vorranggebiete und Einzelstandorte verschwinden dabei nicht. Sie haben sich nach Einschätzung der Planung als geeignet bewährt und bleiben als Windenergiegebiete im Plan dargestellt, künftig ergänzt um einen Hinweis, dass damit keine Ausschlusswirkung mehr verbunden ist. Der Regelungsgehalt der Änderung erschöpft sich in diesem einen Punkt.

Bis wann Einwände möglich sind, und wann die Tür wirklich offen steht

Die Auslegung läuft seit Montag, dem 7. September 2026, und endet am Mittwoch, dem 7. Oktober. Die Unterlagen stehen im Internet und liegen zusätzlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, in Zimmer DE04 aus.

Wer sie dort einsehen will, sollte auf den Wochentag achten. Mittwochs schließt das Haus um 12:30 Uhr, und der letzte Auslegungstag ist ein Mittwoch. Am letzten Tag bleibt also nur der Vormittag. Die vollen Zeiten: montags 8 bis 12:30 und 14 bis 16 Uhr, dienstags und mittwochs 8 bis 12:30 Uhr, donnerstags 8 bis 12 und 14 bis 18 Uhr, freitags 8 bis 12 Uhr.

Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen nimmt die Verwaltung während der Frist schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift entgegen. Wer sich als Privatperson äußert, stimmt damit der Verarbeitung von Name, Anschrift und E-Mail-Adresse für das Änderungsverfahren zu.

Betroffen ist der Außenbereich jeder Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde, von Düngenheim bis Landkern. Parallel läuft im selben Haus eine zweite Beteiligung: Der Photovoltaik-Plan für Brachtendorf liegt noch bis zum 14. Oktober aus.

Angaben nach der Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kaisersesch vom 2. September 2026 und dem ausgelegten Erläuterungs- und Umweltbericht, Stand Juni 2026, abgerufen am 29. September 2026.

Dürfen nach der Änderung überall Windräder gebaut werden?

Nein. Mit der Aufhebung der Ausschlusswirkung entsteht kein unmittelbares Baurecht. Jede Anlage im Außenbereich wird weiterhin im Einzelfall geprüft, vor allem im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, und Schutzgebiete sowie Abstandsregelungen gelten unverändert.

Bis wann kann ich mich äußern, und wie?

Bis einschließlich Mittwoch, 7. Oktober 2026. Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch möglich.

Welches Gebiet ist betroffen?

Das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Kaisersesch. Die bisherigen Vorranggebiete und Einzelstandorte für Windenergie bleiben bestehen; aufgehoben wird nur die Sperre für die Flächen außerhalb davon.

Warum handelt die Verbandsgemeinde jetzt?

Die kommunale Ausschlusswirkung entfällt spätestens zum 31. Dezember 2027 kraft Gesetzes, weil der Bund mit dem Wind-an-Land-Gesetz und dem Windenergieflächenbedarfsgesetz ab 2023 neue Rahmenbedingungen gesetzt hat. Die Verbandsgemeinde will den Schritt vor diesem Stichtag vollziehen.

Die Bilder in diesem Beitrag sind KI-generiert.